Beschwerdemanagement

Bearbeitung von Beschwerden bzw. Widersprüchen

Grundsätzliches

Schule steht im Fokus von Eltern, Schülern und der Öffentlichkeit. Es kann aus diversen Gründen sein, dass Schüler/innen bzw. Eltern mit dem Geschehen in der Schule oder mit einzelnen Entscheidungen nicht einverstanden sind und ihre Kritik äußern. Eine solche Kritik enthält immer eine Botschaft und ist für uns als Schule nützlicher Hinweis für ggf. notwendige strukturelle Verbesserungen.

Es gibt andererseits aber auch beanstandete Entscheidungen im Bereich der Schule, die gar nicht angezeigt werden.

Beschwerden im Bereich der Schule können sich grundsätzlich gegen

  • die Arbeit (z.B. Inhalte, Methoden,) einer Kollegin/eines Kollegen im Unterricht oder im Kontext der Schule
  • gegen die Leistungsbeurteilung einer Schülerin/ eines Schülers
  • gegen schulische Entscheidungen wie z.B. Ordnungsmaßnahmen, Konferenzbeschlüsse
  • gegen Verhalten der Funktionsträger z.B. Schulleitung, Kollegen

richten.

Jede Beschwerde gegen eine Zeugnisnote, die ein Verwaltungsakt ist, ist als Widerspruch zu behandeln, der letztinstanzlich der Überprüfung vor dem Verwaltungsgericht unterliegt.

Da uns in der HES ein gutes Miteinander im Alltag wichtig ist und viele Unklarheiten bzw. Ungereimtheiten sich im Gespräch klären lassen, sollte vor einer Beschwerde/einem Widerspruch immer ein Gespräch stehen. Eltern und Schüler sollten ihre Kritik dort vorbringen, wo die Beanstandung angesiedelt ist, und versuchen, gemeinsam eine einvernehmliche Regelung zu finden. Ziel ist es, in wechselseitigem Respekt akzeptable Lösungen zu finden, die ggf. den Weg der formellen Beschwerde unnötig machen. In dem Gespräch sollten Bedenken und Sorgen ernst genommen werden, die Lehrperson muss ihre Entscheidungen und Vorgehensweise erläutern und ihrerseits bereit sein, ein Einvernehmen zu suchen. Dabei kann es ggf. hilfreich sein, andere Personen wie z.B. Mitschüler/innen, Klassenlehrer/in, Stufenkoordinator/in einzubeziehen. Die Schulleitung ist hier zunächst nicht gefragt.

Ist der Anlass der Beschwerde so geartet, dass der Person, die sich beschweren will, ein Gespräch mit der Lehrerin/dem Lehrer nicht zuzumuten ist, kann es Ausnahmen zu dem klärenden Gespräch geben.

Lässt sich wider Erwarten ein Einvernehmen nicht herstellen, weil in der Schule nach kritischer Prüfung die Entscheidung nicht revidiert wird und Eltern bzw. Schüler/in dies nicht nachvollziehen können, ist der nächste Schritt die förmliche Beschwerde.

Die Beschwerde

Die Beschwerde muss in der Schule schriftlich oder mündlich zur Niederschrift durch Eltern oder volljährige Schüler/in vorgelegt werden. Der strittige Sachverhalt muss beschrieben und die Begründung muss dargelegt werden.

Bei Widersprüchen (Verwaltungsakte) gilt in der Regel die Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung. Sie werden bei der Schulleitung vorgelegt. Sofern sie nicht kurzfristig bearbeitet werden können, erhalten Eltern bzw. Schüler/innen ggf. einen kurzen Zwischenbescheid.

Nach Erhalt der Beschwerde erarbeitet die Lehrkraft, gegen die sich die Beschwerde richtet, eine Stellungnahme. Die Lehrkraft oder das Gremium, z.B. die Versetzungskonferenz haben nach eingehender Beratung, die Möglichkeit, die ursprüngliche Entscheidung im Sinne des Beschwerdeführers zu verändern, dann erfolgt eine Nachricht darüber an die Eltern bzw. Schüler/in.

Ist eine sog. innerschulische Abhilfe nicht möglich, beauftragt die Schulleitung die betreffende Lehrkraft, eine ausführliche Stellungnahme zur Beschwerde zu erstellen, die mit dem Beschwerdeschreiben über den Schulträger an die Bezirksregierung Detmold geleitet wird. Auch die Schulleitung nimmt schriftlich Stellung. Die Eltern bzw. der/die Schüler/in wird über die Weiterleitung informiert.

Mit der Weiterleitung liegt das Verfahren nicht mehr in der Schule sondern in der Bezirksregierung, in der eine verbindliche Entscheidung getroffen wird, die schriftlich zugesendet wird. 

Der Widerspruch

Verwaltungsakte in der Schule wie z.B. Nichtversetzung, Nichtzulassung zur Abiturprüfung können nur mit einem sog. Widerspruch angefochten werden. Das Verfahren ist deckungsgleich mit dem Umgang mit Beschwerden. Hier gibt es aber auch noch die Möglichkeit, dass die Entscheidung der Bezirksregierung vor dem Verwaltungsgericht Minden angefochten wird.

Abschließende Überlegungen

Eine formelle Beschwerde/ ein formeller Widerspruch ist unvermeidlich, wenn eine einvernehmliche Klärung nicht gefunden werden kann. Es ist für alle Beteiligten zeitaufwändig und es dauert Monate bis eine Klärung erfolgt. Deshalb ist eine gemeinsame Lösung, wo immer es möglich ist, vorzuziehen.